1.000 €, 256 € und ein Jahr
Drei Zahlen und eine Frist entscheiden bei den meisten Krypto-Steuerfällen über das Ergebnis. Alle drei sind Freigrenzen, keine Freibeträge – ein Unterschied, der einen Euro zu viel sehr teuer machen kann.
Inhalt
Freigrenze ist nicht Freibetrag
Ein Freibetrag bleibt immer steuerfrei – nur was darüber liegt, wird versteuert. Eine Freigrenze funktioniert anders: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
Bei § 23 EStG liegt diese Grenze seit dem Veranlagungszeitraum 2024 bei 1.000 € (vorher 600 €). Konkret: 999 € Gewinn im Jahr sind steuerfrei. 1.001 € sind es vollständig nicht – versteuert werden dann 1.001 €, nicht 1 €. Zwei Euro Unterschied im Gewinn, ein vierstelliger Unterschied in der Bemessungsgrundlage.
Deshalb lohnt der Blick auf die Jahressumme, bevor das Jahr vorbei ist – und deshalb ist es fatal, wenn ein Tool Gewinne ausweist, die es gar nicht gibt (siehe die fünf DeFi-Fallen).
Die Jahresfrist – tagesgenau, nicht 365 Tage
Private Veräußerungsgeschäfte sind nur steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Diese Frist wird tagesgenau nach § 108 AO in Verbindung mit §§ 187 f. BGB berechnet – nicht als pauschale 365 Tage.
Praktisch: Der Anschaffungstag zählt nicht mit, die Frist beginnt am Folgetag und endet mit Ablauf des Tages, der dem Anschaffungstag entspricht. Wer am 10. März 2024 kauft, kann ab dem 11. März 2025 steuerfrei verkaufen. Ein Verkauf am 10. März 2025 liegt noch innerhalb der Frist.
Der Unterschied zu „365 Tage“ ist genau dann relevant, wenn ein Schaltjahr dazwischenliegt – und dann geht es um einen Tag, an dem der gesamte Gewinn kippt.
Die 10-Jahres-Frist beim Staking gibt es nicht mehr
Ein hartnäckiger Irrtum: Wer seine Coins fürs Staking oder Lending eingesetzt habe, verlängere die Haltefrist auf zehn Jahre. Diese Verlängerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG wurde von der Finanzverwaltung für Kryptowerte nicht angewendet; das BMF hat das bereits im Schreiben von 2022 klargestellt, und das Schreiben vom 06.03.2025 hat daran nichts geändert.
Es bleibt also auch bei gestakten Coins bei einem Jahr. Was du fürs Staking bekommst, ist davon unabhängig zu beurteilen – dazu der nächste Abschnitt.
256 €: Staking, Lending und Airdrops nach § 22
Erträge, die dir ohne eigene Veräußerung zufließen – Staking-Rewards, Lending-Zinsen, teils Airdrops – gehören regelmäßig zu den sonstigen Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Bewertet wird zum Marktkurs im Zuflusszeitpunkt; dieser Wert ist zugleich die Anschaffungskosten für eine spätere Veräußerung nach § 23.
Auch hier gilt eine Freigrenze, und sie ist deutlich niedriger: 256 € im Kalenderjahr. Einkünfte aus Leistungen bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als 256 € betragen haben – ab 256 € ist der volle Betrag steuerpflichtig. Sie gilt zusätzlich und getrennt zur 1.000-€-Grenze des § 23; beide Töpfe werden nicht vermischt.
Airdrops sind Einzelfälle. Ob ein Airdrop überhaupt zu § 22 führt, hängt daran, ob ihm eine Leistung von dir gegenüberstand – etwa das Nutzen eines Protokolls oder das Bereitstellen von Daten. Ohne Gegenleistung fehlt es an der Leistung; dann liegt eher eine Anschaffung mit Anschaffungskosten von 0 € vor, und der ganze Wert wird erst bei der Veräußerung über § 23 erfasst. Ein Programm kann diese Frage nicht entscheiden – es sollte solche Zuflüsse ausweisen und dir zur Einordnung vorlegen, statt sie automatisch zu versteuern.
Futures und Perpetuals: § 20 und Anlage KAP
Wer auf Krypto-Börsen mit Hebel handelt, hat regelmäßig keine privaten Veräußerungsgeschäfte, sondern Termingeschäfte. Sie werden nach § 20 Abs. 2 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt und gehören in die Anlage KAP – nicht in die Anlage SO.
Das hat drei praktische Folgen:
- Die 1.000-€-Freigrenze des § 23 gilt hier nicht. Sie ist an private Veräußerungsgeschäfte gebunden.
- Die Jahresfrist spielt keine Rolle – bei Termingeschäften gibt es keine Haltefrist, nach der etwas steuerfrei wird.
- Verluste unterliegen eigenen Verrechnungsregeln. Diese sind in den letzten Jahren mehrfach geändert worden; welche Fassung für dein Jahr gilt, gehört ausdrücklich auf den Tisch deines Steuerberaters.
Für die Software heißt das vor allem eines: § 20 muss sauber von § 23 getrennt werden. Werden Futures-Ergebnisse in den Spot-Topf gerechnet, stimmt keine der beiden Zahlen – und die Freigrenze wird an Beträgen gemessen, die dort nichts zu suchen haben. Umgekehrt braucht die Anlage KAP eine Jahressumme in Euro, je Buchung zum historischen Kurs umgerechnet.
Am Rande, weil es ehrlich dazugehört: Ob und wann Krypto-Perpetuals steuerlich Termingeschäfte im Sinne des § 20 sind, ist nicht in jeder Konstellation unstreitig. Wir behandeln sie als solche und weisen sie getrennt aus – die abschließende Einordnung trifft dein Berater.
Verluste: drei getrennte Töpfe
Verluste lassen sich nicht beliebig gegeneinander verrechnen. Merken sollte man sich die Trennung:
- § 23-Verluste mindern nur Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Sie werden jahresübergreifend vorgetragen (und können auf Antrag ein Jahr zurückgetragen werden – ein Wahlrecht, das dein Berater ausübt, keine Automatik).
- § 22-Verluste aus Leistungen sind ebenfalls nur innerhalb dieser Einkunftsart verrechenbar.
- § 20-Verluste folgen den Regeln der Kapitaleinkünfte.
Die Reihenfolge innerhalb von § 23 ist dabei nicht gleichgültig: erst das Jahresergebnis bilden und an der Freigrenze messen, dann einen Verlustvortrag anrechnen.
Alles auf einen Blick
| § 23 EStG | § 22 Nr. 3 EStG | § 20 Abs. 2 EStG | |
|---|---|---|---|
| Typischer Fall | Kauf/Verkauf, Tausch | Staking, Lending, Airdrops | Futures, Perpetuals |
| Formular | Anlage SO | Anlage SO | Anlage KAP |
| Freigrenze | 1.000 € (ab 2024) | 256 € | keine |
| Haltefrist | 1 Jahr, tagesgenau | — | — |
| Bewertung | Kurs im Zeitpunkt | Kurs bei Zufluss | Kurs je Buchung |
| Verluste | nur mit § 23, Vortrag | nur innerhalb § 22 | Regeln der Kapitaleinkünfte |
Wie unsere Software das trennt
Krypto-Steuer rechnet jede Einkunftsart in ihrem eigenen Topf: § 23 mit tagesgenauer Haltefrist, wallet-bezogenem FIFO und der 1.000-€-Freigrenze; § 22 mit der 256-€-Grenze und ohne automatische Versteuerung von Zuflüssen; § 20 als Jahressumme in Euro für die Anlage KAP, sauber aus § 23 herausgehalten. Die Jahres-Kachel zeigt alle drei nebeneinander – samt Hinweis, wenn eine Freigrenze überschritten ist.
Kein Ersatz für steuerliche Beratung. Dieser Text gibt wieder, wie wir die Rechtslage lesen und wie unsere Software rechnet – er ist keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes und kann den Blick auf deinen konkreten Fall nicht ersetzen. Maßgeblich sind Gesetz, Verwaltungsanweisungen und die Würdigung deines steuerlichen Beraters. Stand: August 2026.