Welche Unterlagen das Finanzamt bei Krypto verlangt
Seit dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 steht erstmals ausdrücklich im Text, welche Aufzeichnungen die Finanzverwaltung zu Kryptowerten erwartet – und was passiert, wenn sie fehlen. Dieser Artikel übersetzt die entscheidenden Randziffern in eine Liste, die du abhaken kannst.
Inhalt
In die Steuererklärung gehen nur Summen
Der häufigste Irrtum zuerst: Du legst deiner Steuererklärung keine Einzelaufstellung bei. In die Formulare gehen Summen – die Anlage SO für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die Anlage KAP für Termingeschäfte nach § 20 Abs. 2 EStG.
Die Nachweise dahinter verlangt das Finanzamt auf Anforderung. Genau deshalb ist die Frage nicht, ob du sie mitschickst, sondern ob du sie noch hast, wenn nach ihnen gefragt wird – und das kann Jahre später sein.
Rz. 101: Was das Amt anfordern darf
„Die Finanzbehörde kann die zur Erstellung der Steuerreports genutzten Unterlagen und Dateien (z. B. Transaktionsübersichten oder CSV-Dateien) anfordern.“ BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 101
Bemerkenswert ist die Formulierung: nicht der Report, sondern die Dateien, auf denen er beruht. Ein hübsches PDF genügt also nicht. Gefragt sind die Rohdaten – die CSV-Exporte deiner Börsen, die Transaktionsübersichten deiner Wallets, alles, was in die Berechnung geflossen ist.
Wer seine Steuer mit einem Cloud-Dienst gerechnet hat, sollte an dieser Stelle prüfen, ob er diese Rohdaten überhaupt herausbekommt, und was passiert, wenn der Dienst in fünf Jahren nicht mehr existiert.
Rz. 89: Die verschärfte Pflicht bei ausländischen Börsen
Handelst du auf Plattformen im Ausland – und das tun die allermeisten –, greift eine erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO. Sie umfasst laut Rz. 89 ausdrücklich „den regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten“.
Der entscheidende Satz steht direkt daneben:
„Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste (z. B. wegen Insolvenz der Handelsplattform oder aufgrund eines Hacker-Angriffs) gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen.“ BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 89
Das ist keine Formalie, sondern die Verteilung eines realen Risikos. Wenn eine Börse schließt, den Zugang sperrt oder ihre Export-Historie auf die letzten zwölf Monate begrenzt, ist das dein Problem – nicht das des Finanzamts. Praktisch bedeutet regelmäßig also: einmal pro Steuerjahr abrufen und wegsichern, nicht erst dann, wenn eine Prüfung ansteht.
Rz. 102: Mindestangaben je Veräußerung
Rz. 102 verlangt, dass sich jedes private Veräußerungsgeschäft „einzeln und für sich betrachtet“ nachvollziehen lässt. Das ist die Messlatte für jede Einzelaufstellung:
| Verlangt wird | Konkret heißt das |
|---|---|
| Klarname oder Kürzel | Welcher Coin – bei Token zusätzlich Contract bzw. Mint, weil Kürzel mehrfach vergeben sind |
| Zahl der betroffenen Kryptowerte | Die Menge, nicht nur der Euro-Betrag |
| Anschaffungskosten | In Euro, zum Kurs des Anschaffungszeitpunkts |
| Veräußerungserlös | In Euro, zum Kurs des Veräußerungszeitpunkts |
| Gewinn | Die Differenz, abzüglich Werbungskosten |
| Zeitpunkt von An- und Verkauf | Datum je Vorgang |
| Jeweiliger Kurs | Der angesetzte Kurs selbst – nicht nur das Ergebnis |
| Haltedauer | Für die Jahresfrist des § 23 |
Der oft übersehene Punkt ist der jeweilige Kurs. Eine Aufstellung, die nur Anschaffungskosten und Erlös in Euro nennt, erfüllt ihn nicht – nachvollziehbar wird die Rechnung erst, wenn daneben steht, mit welchem Kurs gerechnet wurde.
Für sonstige Einkünfte aus Leistungen – also klassisches Lending – verlangt Rz. 102 zusätzlich Angaben zu Überlassungsbeginn, -ende, -gegenstand, -entgelt und -konditionen. Diese Angaben stehen in keinem Börsen-Export; sie musst du selbst dokumentieren.
Rz. 103: Die erweiterte Liste
Je nach Komplexität und Anzahl der Vorgänge kommt eine längere Liste dazu. Sie ist im Kern die Aufforderung, den ganzen Weg eines Coins zu dokumentieren:
- Art des Anschaffungsvorgangs und genutzte Handelsplattform – gekauft, getauscht, als Belohnung erhalten? Und wo?
- Marktkurs und Kursquelle – nicht nur die Zahl, sondern woher sie stammt
- Art des Veräußerungsvorgangs, Plattform, Veräußerungskosten
- Dokumentation der Verwendungsreihenfolge (FiFo) je Wallet – seit diesem Schreiben ist die walletbezogene Betrachtung im Privatvermögen verbindlich; globales FIFO über alle Wallets hinweg genügt nicht mehr
- Dokumentation von Umschichtungen innerhalb von Wallets – also Transfers zwischen deinen eigenen Konten, die steuerlich nichts auslösen, aber erklärt werden müssen
- Dokumentation sonstiger Einkünfte aus Mining, Staking, Lending und Airdrops
Die Transfers sind erfahrungsgemäß der Punkt, an dem Aufstellungen auseinanderfallen. Wer Coins von der Börse auf die eigene Wallet schiebt, hat keinen steuerbaren Vorgang – aber ohne Dokumentation sieht es in den Rohdaten aus wie ein Verkauf auf der einen und ein Kauf ohne Anschaffungskosten auf der anderen Seite.
Rz. 90: Wann ein Report als plausibel gilt
Rz. 90 beschreibt, woran die Finanzverwaltung einen Steuerreport misst. Verlangt werden „regelmäßig Auszüge der Reporteinstellungen zur Bestimmung der Tatsachen, welche diesen zugrunde liegen (z. B. angesetzte Kurse und genutzte Verbrauchsfolgeverfahren wie FiFo …), sowie Ausführungen zu den zugrundeliegenden ertragsteuerrechtlichen Wertungen“.
Übersetzt: Es reicht nicht, ein Ergebnis abzuliefern. Du musst erklären können, wie gerechnet wurde. Welche Verbrauchsfolge, welche Kursquelle, welche Annahme bei Grenzfällen.
Zwei Aussagen der Randziffer sind bares Geld wert. Erstens: „Anpassungen und Korrekturen stehen der Plausibilität in der Regel nicht entgegen, wenn sie kenntlich gemacht wurden und nachvollziehbar begründet sind.“ Korrigieren ist also erlaubt – Verschweigen nicht. Zweitens gilt als unplausibel unter anderem das „offenkundige Fehlen einzelner Anschaffungskosten, Wallets oder Handelsplattformen“. Eine Lücke, die im Report offen ausgewiesen ist, ist damit in einer besseren Position als eine, die stillschweigend mit null bewertet wurde.
Was das praktisch heißt
- Einmal je Steuerjahr alles ziehen und wegsichern. Börsen-CSVs, Wallet-Historien, den Report und die Methodik-Beschreibung dazu. Nicht warten, bis gefragt wird – Rz. 89 legt das Risiko bei dir ab.
- Rohdaten aufheben, nicht nur das PDF. Rz. 101 fragt nach den Dateien, aus denen der Report entstand.
- Kurse und Kursquelle mitführen. Rz. 102 und 103 verlangen beides, und nachträglich lässt sich ein historischer Sekundenkurs kaum rekonstruieren.
- Annahmen benennen. Wo geschätzt oder ausgelegt wurde, gehört es sichtbar in die Methodik-Dokumentation – Rz. 90 belohnt genau das.
- Wallet-bezogen rechnen. Wer noch mit globalem FIFO arbeitet, rechnet nach einer Regel, die für das Privatvermögen überholt ist.
Wie unsere Software das abbildet
Krypto-Steuer legt genau diese Unterlagen als ein Paket ab: Transaktionsübersicht, Einzelaufstellung der Veräußerungen mit Kurs und Kursquelle je Vorgang, Einkünfte nach § 22, Termingeschäfte nach § 20, Transfers zwischen eigenen Konten, Bestände – und eine Methodik-Datei, die Verbrauchsfolge, Kursquellen und jede getroffene Annahme benennt. Ein Klick, ein ZIP, ein Steuerjahr. Und weil alles lokal läuft, hängt die Verfügbarkeit dieser Dateien nicht daran, ob es einen Anbieter in fünf Jahren noch gibt.
Kein Ersatz für steuerliche Beratung. Dieser Text gibt wieder, wie wir die Rechtslage lesen und wie unsere Software rechnet – er ist keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes und kann den Blick auf deinen konkreten Fall nicht ersetzen. Maßgeblich sind Gesetz, Verwaltungsanweisungen und die Würdigung deines steuerlichen Beraters. Stand: August 2026.