Ratgeber Nachweise & Aufzeichnungen

Welche Unterlagen das Finanzamt bei Krypto verlangt

Seit dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 steht erstmals ausdrücklich im Text, welche Aufzeichnungen die Finanzverwaltung zu Kryptowerten erwartet – und was passiert, wenn sie fehlen. Dieser Artikel übersetzt die entscheidenden Randziffern in eine Liste, die du abhaken kannst.

Zuletzt aktualisiert: 13. August 2026 · Lesezeit ca. 7 Minuten

Inhalt

  1. In die Steuererklärung gehen nur Summen
  2. Rz. 101: Was das Amt anfordern darf
  3. Rz. 89: Die verschärfte Pflicht bei ausländischen Börsen
  4. Rz. 102: Mindestangaben je Veräußerung
  5. Rz. 103: Die erweiterte Liste
  6. Rz. 90: Wann ein Report als plausibel gilt
  7. Was das praktisch heißt

In die Steuererklärung gehen nur Summen

Der häufigste Irrtum zuerst: Du legst deiner Steuererklärung keine Einzelaufstellung bei. In die Formulare gehen Summen – die Anlage SO für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG und für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die Anlage KAP für Termingeschäfte nach § 20 Abs. 2 EStG.

Die Nachweise dahinter verlangt das Finanzamt auf Anforderung. Genau deshalb ist die Frage nicht, ob du sie mitschickst, sondern ob du sie noch hast, wenn nach ihnen gefragt wird – und das kann Jahre später sein.

Rz. 101: Was das Amt anfordern darf

„Die Finanzbehörde kann die zur Erstellung der Steuerreports genutzten Unterlagen und Dateien (z. B. Transaktionsübersichten oder CSV-Dateien) anfordern.“ BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 101

Bemerkenswert ist die Formulierung: nicht der Report, sondern die Dateien, auf denen er beruht. Ein hübsches PDF genügt also nicht. Gefragt sind die Rohdaten – die CSV-Exporte deiner Börsen, die Transaktionsübersichten deiner Wallets, alles, was in die Berechnung geflossen ist.

Wer seine Steuer mit einem Cloud-Dienst gerechnet hat, sollte an dieser Stelle prüfen, ob er diese Rohdaten überhaupt herausbekommt, und was passiert, wenn der Dienst in fünf Jahren nicht mehr existiert.

Rz. 89: Die verschärfte Pflicht bei ausländischen Börsen

Handelst du auf Plattformen im Ausland – und das tun die allermeisten –, greift eine erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO. Sie umfasst laut Rz. 89 ausdrücklich „den regelmäßigen und vollständigen Abruf der Transaktionsübersichten“.

Der entscheidende Satz steht direkt daneben:

„Fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste (z. B. wegen Insolvenz der Handelsplattform oder aufgrund eines Hacker-Angriffs) gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen.“ BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 89

Das ist keine Formalie, sondern die Verteilung eines realen Risikos. Wenn eine Börse schließt, den Zugang sperrt oder ihre Export-Historie auf die letzten zwölf Monate begrenzt, ist das dein Problem – nicht das des Finanzamts. Praktisch bedeutet regelmäßig also: einmal pro Steuerjahr abrufen und wegsichern, nicht erst dann, wenn eine Prüfung ansteht.

Rz. 102: Mindestangaben je Veräußerung

Rz. 102 verlangt, dass sich jedes private Veräußerungsgeschäft „einzeln und für sich betrachtet“ nachvollziehen lässt. Das ist die Messlatte für jede Einzelaufstellung:

Verlangt wirdKonkret heißt das
Klarname oder KürzelWelcher Coin – bei Token zusätzlich Contract bzw. Mint, weil Kürzel mehrfach vergeben sind
Zahl der betroffenen KryptowerteDie Menge, nicht nur der Euro-Betrag
AnschaffungskostenIn Euro, zum Kurs des Anschaffungszeitpunkts
VeräußerungserlösIn Euro, zum Kurs des Veräußerungszeitpunkts
GewinnDie Differenz, abzüglich Werbungskosten
Zeitpunkt von An- und VerkaufDatum je Vorgang
Jeweiliger KursDer angesetzte Kurs selbst – nicht nur das Ergebnis
HaltedauerFür die Jahresfrist des § 23

Der oft übersehene Punkt ist der jeweilige Kurs. Eine Aufstellung, die nur Anschaffungskosten und Erlös in Euro nennt, erfüllt ihn nicht – nachvollziehbar wird die Rechnung erst, wenn daneben steht, mit welchem Kurs gerechnet wurde.

Für sonstige Einkünfte aus Leistungen – also klassisches Lending – verlangt Rz. 102 zusätzlich Angaben zu Überlassungsbeginn, -ende, -gegenstand, -entgelt und -konditionen. Diese Angaben stehen in keinem Börsen-Export; sie musst du selbst dokumentieren.

Rz. 103: Die erweiterte Liste

Je nach Komplexität und Anzahl der Vorgänge kommt eine längere Liste dazu. Sie ist im Kern die Aufforderung, den ganzen Weg eines Coins zu dokumentieren:

Die Transfers sind erfahrungsgemäß der Punkt, an dem Aufstellungen auseinanderfallen. Wer Coins von der Börse auf die eigene Wallet schiebt, hat keinen steuerbaren Vorgang – aber ohne Dokumentation sieht es in den Rohdaten aus wie ein Verkauf auf der einen und ein Kauf ohne Anschaffungskosten auf der anderen Seite.

Rz. 90: Wann ein Report als plausibel gilt

Rz. 90 beschreibt, woran die Finanzverwaltung einen Steuerreport misst. Verlangt werden „regelmäßig Auszüge der Reporteinstellungen zur Bestimmung der Tatsachen, welche diesen zugrunde liegen (z. B. angesetzte Kurse und genutzte Verbrauchsfolgeverfahren wie FiFo …), sowie Ausführungen zu den zugrundeliegenden ertragsteuerrechtlichen Wertungen“.

Übersetzt: Es reicht nicht, ein Ergebnis abzuliefern. Du musst erklären können, wie gerechnet wurde. Welche Verbrauchsfolge, welche Kursquelle, welche Annahme bei Grenzfällen.

Zwei Aussagen der Randziffer sind bares Geld wert. Erstens: „Anpassungen und Korrekturen stehen der Plausibilität in der Regel nicht entgegen, wenn sie kenntlich gemacht wurden und nachvollziehbar begründet sind.“ Korrigieren ist also erlaubt – Verschweigen nicht. Zweitens gilt als unplausibel unter anderem das „offenkundige Fehlen einzelner Anschaffungskosten, Wallets oder Handelsplattformen“. Eine Lücke, die im Report offen ausgewiesen ist, ist damit in einer besseren Position als eine, die stillschweigend mit null bewertet wurde.

Was das praktisch heißt

  1. Einmal je Steuerjahr alles ziehen und wegsichern. Börsen-CSVs, Wallet-Historien, den Report und die Methodik-Beschreibung dazu. Nicht warten, bis gefragt wird – Rz. 89 legt das Risiko bei dir ab.
  2. Rohdaten aufheben, nicht nur das PDF. Rz. 101 fragt nach den Dateien, aus denen der Report entstand.
  3. Kurse und Kursquelle mitführen. Rz. 102 und 103 verlangen beides, und nachträglich lässt sich ein historischer Sekundenkurs kaum rekonstruieren.
  4. Annahmen benennen. Wo geschätzt oder ausgelegt wurde, gehört es sichtbar in die Methodik-Dokumentation – Rz. 90 belohnt genau das.
  5. Wallet-bezogen rechnen. Wer noch mit globalem FIFO arbeitet, rechnet nach einer Regel, die für das Privatvermögen überholt ist.

Wie unsere Software das abbildet

Krypto-Steuer legt genau diese Unterlagen als ein Paket ab: Transaktionsübersicht, Einzelaufstellung der Veräußerungen mit Kurs und Kursquelle je Vorgang, Einkünfte nach § 22, Termingeschäfte nach § 20, Transfers zwischen eigenen Konten, Bestände – und eine Methodik-Datei, die Verbrauchsfolge, Kursquellen und jede getroffene Annahme benennt. Ein Klick, ein ZIP, ein Steuerjahr. Und weil alles lokal läuft, hängt die Verfügbarkeit dieser Dateien nicht daran, ob es einen Anbieter in fünf Jahren noch gibt.

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Kein Ersatz für steuerliche Beratung. Dieser Text gibt wieder, wie wir die Rechtslage lesen und wie unsere Software rechnet – er ist keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes und kann den Blick auf deinen konkreten Fall nicht ersetzen. Maßgeblich sind Gesetz, Verwaltungsanweisungen und die Würdigung deines steuerlichen Beraters. Stand: August 2026.

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